Geburt - Beurkundung und weitere Informationen
HInweis: Die Bearbeitungszeiten für Anforderungen von Personenstandsurkunden aus allen Bereichen und Beurkundungen im Bereich Geburt betragen zurzeit bis zu 3 Wochen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und sind bei Fragen telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar.
Wird Ihr Kind in Stralsund geboren, ist das Standesamt der Hansestadt auch für die Beurkundung der Geburt, die Ausstellung der Geburtsurkunde und anderer Bescheinigungen zuständig.
Nach der Geburt Ihres Kindes überwiegen hoffentlich Gefühle wie Freude, Glück und Erleichterung und Sie denken nicht gleich an die standesamtliche Beurkundung der Geburt Ihres Kindes.
Um sich diesen ersten behördlichen Schritt zu erleichtern und die Beurkundung ohne Verzögerung und Ihren Wünschen entsprechend vornehmen zu können, beachten Sie bitte folgende Hinweise:
- Sie füllen zusammen mit Ihrer Hebamme eine Geburtsanzeige aus. Auf dieser bestätigen Sie u.a. mit Ihrer Unterschrift, welchen Namen Ihr Kind führen soll.
- Beachten Sie, dass eine Änderung des bzw. der Vornamen nach der Beurkundung durch das Standesamt nicht mehr vorgenommen werden kann!
- Die Geburtsanzeige wird dann mit allen erforderlichen Urkunden per Kurier dem Standesamt zugeleitet.
Hier geht es zum Online-Antrag "Geburtsurkunde/beglaubigte Abschrift beantragen"
Hier geht es zum Online-Antrag "Hausgeburt anzeigen (Erstbeurkundung)"
Erforderliche Unterlagen
1. Wenn beide Eltern miteinander verheiratet sind
- Eheurkunde
- Geburtsurkunden bzw. beglaubigte Abschriften der Geburtseinträge
Bei Eheschließung im Ausland
- eine internationale Heiratsurkunde oder die Originalheiratsurkunde mit Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer
2. Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratetet sind (Bitte beachten Sie hierzu auch die unten stehenden mit * gekennzeichneten Hinweise!)
- Geburtsurkunde bzw. beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages der Mutter
Bei vorgeburtlicher Anerkennung der Vaterschaft
- die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft
- Geburtsurkunde bzw. beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages des Vaters
Bei vorgeburtlich erklärter gemeinsamer Sorge
- die Urkunde über die abgegebene Sorgeerklärung
3. Wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist
- Geburtsurkunde bzw. beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages der Mutter
- Eheurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil
- Sterbeurkunde des Ehegatten
Wichtige Hinweise
In Zweifelsfällen (z.B. Möglichkeiten der Familiennamensgebung/die Eltern sind keine deutschen Staatsangehörigen/vorzulegende Unterlagen wurden im Ausland ausgestellt) empfiehlt es sich, vor der Geburt des Kindes mit uns Kontakt aufzunehmen.
* Wichtige Hinweise für unverheiratete Eltern
Vaterschaftsanerkennung/Sorgeerklärung
Um als Vater in das Geburtsregister des Kindes eingetragen zu werden, bedarf es einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung. Der Vater erklärt gegenüber dem Jugend- bzw. Standesamt, der Vater des geborenen Kindes bzw. des aus der Schwangerschaft seiner Partnerin hervorgehenden Kindes zu sein (die Anerkennung ist vor Geburt des Kindes möglich). Damit die Vaterschaftsanerkennung wirksam wird, muss die Mutter der Erklärung des Vaters zustimmen.
Durch die Anerkennung der Vaterschaft wird das Sorgerecht für das Kind nicht berührt, es bleibt allein bei der Mutter.
Wollen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind ausüben, bedarf dies einer eigenständigen Erklärung. Die Erklärung über die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes kann ebenfalls vor der Geburt des Kindes erfolgen. Dies ist nur beim Jugendamt möglich.
Namensführung des Kindes, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Bei vorgeburtlicher Anerkennung der Vaterschaft
Die Mutter behält das alleinige Sorgerecht und damit auch das Namensbestimmungsrecht für das Kind. Das Kind führt kraft Gesetz den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen. Als Alleinsorgeberechtigte kann die Mutter dem Kind jedoch den Familiennamen des Vaters erteilen. Der Vater muss dieser Namenserteilung zustimmen.
Diese Namenserteilung muss durch einen Standesbeamten öffentlich beurkundet werden. Aus diesem Grund ist ein Erscheinen beider Elternteile zwingend erforderlich!
Die Namenserteilung kann ebenfalls bereits vor Geburt des Kindes beim Standesamt erklärt werden. Sie ist auch nach der Geburt, solange die Mutter die alleinige elterliche Sorge trägt, jederzeit möglich. Diese Erklärung ist gebührenpflichtig und kostet 35 Euro.
Liegt zusätzlich vorgeburtlich eine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge vor
Die Eltern bestimmen mit ihrer Unterschrift auf der Geburtsanzeige den Familiennamen des Kindes. Eine weitere Erklärung ist hierfür nicht erforderlich. Diese Namensbestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder, sofern die Eltern unverheiratet bleiben.
Wird die gemeinsame Sorgerechtsausübung erst nach der Geburt des Kindes begründet, kann ab diesem Zeitpunkt in einer Frist von drei Monaten der Geburtsname des Kindes (nicht der Vorname) gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden.
Daher ist es zwingend erforderlich, dass die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft sowie ggf. die Sorgeerklärung im Krankenhaus abgegeben werden!
Die Namenserteilung durch die Mutter sowie die Namensbestimmung beider Elternteile sind unwiderruflich!
Haben Sie sich entschieden, welchen Geburtsnamen Ihr Kind tragen soll, ist eine nachträgliche Änderung nicht bzw. nur unter erschwerten Umständen über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung möglich!
Gebühren/Kosten
Für die Ausstellung der ersten Urkunde wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben, für jede weitere 7,50 Euro.
Gebührenfrei werden einmalig zweckgebundene Geburtsbescheinigungen (Mutterschaftshilfe, Kindergeld und Elterngeld) ausgestellt.
03831 252 259
03831 252 52 259
EHeincke@stralsund.de
Standesamt
Schillstraße 5 – 7
18439 Stralsund
03831 252 259
03831 252 52 259
standesamt@stralsund.de
8 – 12 Uhr und 13 – 18 Uhr
8 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr