Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung
Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 GewO (Festsetzung) ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde unbeschadet weitergehender Anforderungen folgende Daten mitzuteilen:
- Name,
- Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,
- Vorname,
- Geburtstag,
- Geburtsort,
- Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
- Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus: Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.
Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
Gesetzliche Grundlagen
§ 7 Gewerbeordnung (GewO)
Wichtige Hinweise
Durch diese Mitteilung bleiben andere Anzeigepflichten, z.B. beim Amtsgericht unberührt und sind zusätzlich zu beachten.
Gebühren/ Kosten
gebührenfrei