Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

§ 63 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) regelt das Baugenehmigungsverfahren, welches vereinfacht und in einer Dreimonatsfrist für bestimmte Bauvorhaben anzuwenden ist.

Das Verfahren ist für Wohngebäude, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und für Nebengebäude und Nebenanlage zu oben genannten Bauvorhaben anzuwenden, wenn sich diese Vorhaben nicht in Geltungsbereichen von Bebauungsplänen befinden.

Verfahren:

Ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser, Architekt oder Ingenieur, muss die Bauvorlagen nach BauVorlVO M-V erarbeiten.
Der Bauherr muss den Bauantrag mit den Bauvorlagen, in mindestens doppelter Ausfertigung, bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen.

Die Bauaufsicht prüft die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Anforderungen der §§ 29 bis 38 BauGB, es werden beantragte Abweichungen und andere öffentlich rechtliche Anforderungen, wenn diese durch die Baugenehmigung ersetzt werden, geprüft.

Weiterhin hat die Bauaufsicht das Einvernehmen der Gemeinde zum geplanten Vorhaben einzuholen.

Bei Vollständigkeit der Bauvorlagen hat die Bauaufsicht innerhalb von drei Monaten über das Vorhaben zu entscheiden.
Ist die Frist überschritten, ohne dass die Genehmigung versagt wurde, gilt die Baugenehmigung als fiktiv erteilt.

Gesetzliche Grundlagen

Baugesetzbuch (BauBG)

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V)

Gesetze und Verordnungen des Bauordnungsrechts, u.a.:

  • Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
  • Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V)

Sanierungssatzung

Gestaltungssatzung

Erhaltungssatzung

Bebauungspläne

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Bauantragsunterlagen richten sich nach der Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V.
U.a. werden benötigt:

  • amtliches Antragsformular
  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • u.a. (siehe Punkt Formulare)

Wichtige Hinweise

Wer darf die Unterlagen fertigen?

Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlage, die keine Gebäuden sind und Nebengebäude und Nebenanlagen zu den genannten baulichen Anlagen müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. (§ 65 LBauO M-V)

Bauvorlageberechtigt ist insbesondere, wer die Bezeichnung “Architekt” führen darf oder in die von der Ingenieurkammer M-V geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen oder in einem anderen Land als Ingenieur in eine entsprechende Liste eingetragen ist.

Formulare

Bauantragsunterlagen gemäß Bauvorlagenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauVorlVO M-V), u.a.:

  • Bauantrag/ Bauantrag im vereinfachten Verfahren/ Antrag auf Vorbescheid/ Vorlage in der Genehmigungsfreistellung
  • Baubeschreibung
  • Muster für eine Erklärung nach § 14 Abs. 1 Bauvorlagenverordnung (Erklärung des Tragwerkplaners über Erstellung der bautechnischen Nachweise, wenn diese nicht bauaufsichtlich geprüft werden)
  • Muster für eine Erklärung nach § 14 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung (Erklärung des Tragwerkplaners über Einhaltung der Bedingungen des Kriterienkataloges gem. BauVorlVO Anlage 2)
Ansprechpartner
Amt für Planung und Bau
Abt. Bauaufsicht
Baugenehmigung und Bauüberwachung
Kirsten Haasch
verantwortlich für Stadtteile Knieper, Franken, Andershof
Telefon
03831 252 859
Telefax
03831 252 52 623
Hausanschrift
Hansestadt Stralsund
Amt für Planung und Bau | Abteilung Bauaufsicht
Badenstraße 17
18439 Stralsund
Telefon
03831 252 623
Telefax
03831 252 52 623
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